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Handwerkskammer in
Landshut

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Steuerliche Berücksichtigung

Steuerliche Berücksichtigung

Aufwendungen, die durch den Besuch von Fortbildungslehrgängen und Prüfungen entstehen (z.B. Schul-, Lehrgangs- und Studiengebühren, Fachliteratur, Lehrmaterial, Arbeitsmittel, Arbeitszimmer, Fahrtkosten, Mehraufwendungen für Verpflegung, Unterbringungskosten), können - sofern die Kosten nicht durch Beihilfen bzw. sonstige Förderungen abgedeckt sind - in einem ausgeübten Beruf als Fortbildungskosten steuerlich voll als Werbungskosten abgesetzt werden.

Fortbildung und damit voll abziehbare Werbungskosten liegen aber auch dann vor, wenn vorübergehend kein Arbeitsverhältnis besteht, die Bildungsmaßnahme aber die Kenntnisse im erlernten Beruf vertieft und erweitert und mit der künftigen Berufstätigkeit in einem eindeutigen und konkreten Zusammenhang steht.
Sollten die Werbungskosten in einem Jahr die Einnahmen übersteigen und im Steuerbescheid somit ein steuerlicher Verlust entstehen, kann der Steuerpflichtige beantragen, den Verlust wahlweise in das letzte oder vorletzte Jahr zurück - oder in das Folgejahr vorzutragen.

Informationen hierüber erhalten Sie bei Georg Stuber.